Der angefochtene Beschluß wird insoweit aufgehoben als das Ruhen der elterlichen Sorge des Kindesvaters festgestellt und das Stadtjugendamt zum Pfleger bestellt wurde. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 1000,-DM festgesetzt.