BVerfG: Gestaltung des Sorgerechtsverfahrens unter dem Grundrechtsschutz aus Art. 6 II S.1 GG

Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 2007 – 11 UF 229/06 – wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens bis zum 12. Dezember 2007, ausgesetzt.

Für diese Dauer wird das Verbleiben der Kinder L. und L. bei der Beschwerdeführerin angeordnet, es sei denn, die Kinder sind zu ihrem Schutze unterzubringen.

Etwaige Umgangsrechte des Kindesvaters bleiben von dieser Regelung unberührt.
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