Die für den Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen geltende Grenze für die Anerkennung einer zusätzlichen Altersvorsorge (5 % des Bruttoeinkommens) gilt nicht in gleicher Weise für seinen Ehegatten.

Zur Berechnung des Anspruchs auf Elternunterhalt (abweichend von OLG Düsseldorf, FamRZ 2007, 1684 ff.).
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