Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lübeck wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lübeck wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.05.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl – 35 F 132/06 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlichen Kindesunterhalt, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats,
- in der Zeit von März 2006 bis Juni 2007 von 276,00 €,
- in der Zeit von Juli 2007 bis Dezember 2007 von 272,00 € und
- ab Januar 2008 von 250,00 €
zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sorgerechtserklärungen sind in den §§ 1626 b bis 1626 d BGB abschließend geregelt.
Wenn im Rahmen notariellen Vertrages neben den Sorgerechtserklärungen unwirk-same Vereinbarungen beurkundet werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Sorgeerklärungen, weil § 139 BGB nicht anwendbar ist.
Betreut eine Mutter ihr nichteheliches Kind selbst, erhält sie Betreuungsunterhalt zeitlich befristet bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Wenn sie darüber hinaus Unterhalt vom Vater des Kindes verlangt, muss die Mutter erläutern und belegen, warum sie nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen beziehungsweise einen bereits ausgeübten Teilzeitjob auszuweiten.
OLG Bremen, Beschluss vom 20.02.2008
4 WF 175/07
Die Abänderung eines wegen mutwilliger Aufgabe einer gut bezahlten Arbeitsstelle auf fiktiver Grundlage ergangenen Unterhaltsurteils ist nicht bereits mit der Behauptung zulässig, der Abänderungskläger genüge inzwischen seiner Erwerbsobliegenheit, verdiene aber weniger als zuvor. Erforderlich ist vielmehr, dass der Abänderungskläger geltend macht, er hätte die frühere Arbeitsstelle inzwischen aus anderen Gründen verloren.
Ein Unterhaltsschuldner, der Herabsetzung von in einer Jugendamtsurkunde tituliertem Kindesunterhalt verlangt, muss mit seiner Abänderungsklage nach Maßgabe der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage schlüssig darlegen, inwieweit und warum sich sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zum Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens im Vergleich zu dem der Titulierung wesentlich verschlechtert hat. Das gilt auch dann, wenn der Urkunde keine zuvor ausdrücklich getroffene Unterhaltsvereinbarung der Parteien zugrundeliegt.
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Leistungsunfähigkeit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit bzgl. der Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern
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a) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist.
b) Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, nicht aber z.B. ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs.
c) Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Unterhaltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in solchen Fällen von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin – Familiengericht – vom 3. August 2007 – 53 F 86/07 – wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Das Familiengericht darf sich nicht darauf beschränken, ein Umgangsrecht lediglich dem Grunde nach einzuräumen und dessen Ausgestaltung einem Dritten zu überlassen. Vielmehr obliegt es dem Familiengericht, selbst eine konkrete Umgangsregelung mit durchsetzbarem Inhalt zu treffen, die vollständig, vollziehbar und vollstreckbar sein muss. Die Regelung bedarf konkreter Anordnungen über die Ausgestaltung des Umgangs nach Ort, Zeit,
Häufigkeit, Abholen oder Bringen der Kinder.
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