Betreut eine Mutter ihr nichteheliches Kind selbst, erhält sie Betreuungsunterhalt zeitlich befristet bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Wenn sie darüber hinaus Unterhalt vom Vater des Kindes verlangt, muss die Mutter erläutern und belegen, warum sie nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen beziehungsweise einen bereits ausgeübten Teilzeitjob auszuweiten.

OLG Bremen, Beschluss vom 20.02.2008
4 WF 175/07

 

Die Abänderung eines wegen mutwilliger Aufgabe einer gut bezahlten Arbeitsstelle auf fiktiver Grundlage ergangenen Unterhaltsurteils ist nicht bereits mit der Behauptung zulässig, der Abänderungskläger genüge inzwischen seiner Erwerbsobliegenheit, verdiene aber weniger als zuvor. Erforderlich ist vielmehr, dass der Abänderungskläger geltend macht, er hätte die frühere Arbeitsstelle inzwischen aus anderen Gründen verloren.

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