1. In Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom2003 – - wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte anstelle einer nachehelicher Unterhaltsverpflichtung von monatlich 2.700,00 EUR mit Wirkung vom 1.1.2008 einen Elementarunterhalt von 565,00 EUR sowie einen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 127,05 EUR bis zum 31.12.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Oktober 2007 – 2 UF 116/07 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Braunschweig zurückverwiesen.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 2007 – 2 UF 116/07 – wird damit gegenstandslos.

  2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten:zehntausend Euro) festgesetzt.

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a) Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmäßig nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB.

b) Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 16. April 2008 XII ZR 107/06 zur Veröffentlichung bestimmt).
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Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 02.04.2008 wird zurückgewiesen.
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1. Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf -insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen – einer dem Steuerpflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden; Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird – z.B. Krankheits- oder Pflegekosten -
dagegen nach § 33 EStG.

2. Die Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und Zweckbestimmung, nicht nach deren Zahlungsweise. Die Abfindung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten fällt daher auch dann unter § 33a Abs. 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige dazu verpflichtet ist.
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Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Brühl vom 20.11.2007 – 31 F 121/05 – wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Tenor

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Endurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – München vom 30.03.2007 (533 F 1396/05) in Ziffer 3. wie folgt abgeändert:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31.12.2007 einen monatlichen nachehelichen Elementarunterhalt in Höhe von 665 € und einen monatlichen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 168 € zu bezahlen, ab 01.01.2008 bis einschließlich März 2008 einen Elementarunterhalt von 501 € und einen Altersvorsorgeunterhalt von 127 €, und ab April 2008 einen Elementarunterhalt von 478 € und einen Altersvorsorgeunterhalt von 121 €.

Im übrigen wird die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Die Anschlußberufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
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hat der 17. Zivilsenat – Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Celle am 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Celle vom 22. April 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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