1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Oktober 2007 – 2 UF 116/07 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Braunschweig zurückverwiesen.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 2007 – 2 UF 116/07 – wird damit gegenstandslos.

  2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten:zehntausend Euro) festgesetzt.

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