Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen – Blumenthal vom 29. April 2008 (Hauptsacheentscheidung) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 3.000 festgesetzt.
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Um zu entscheiden, wer bei getrennt lebenden Eltern das gemeinsame Kind aus dem Hort bzw. der Schule abholen darf, muss nicht erst der “Familienrat” einberufen werden. Das ist allein eine tagtägliche Angelegenheit des erziehenden Elternteils. Diese Auffassung hat jetzt das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen vertreten.

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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.12.2007 verkündete Teil-Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn – 40 F 293/07 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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