BGH: Nennung des leiblichen Vaters ggf, mit Erzwingungshaft

Der titulierte Anspruch auf Nennung des Vaters des nichtehelichen Kindes ist in der Regel auch vollstreckbar, weil durch die Vollstreckung der Eingriff in die Grundrechte der auskunftspflichtigen Kindesmutter nicht über das Maß hinaus vertieft wird, in dem ihre grundrechtlich geschützten Interessen bereits durch die (rechtskräftige) Verurteilung berührt sind.

…lesen…

OLG Stuttgart: Prozesskostenhilfe in Umgangssachen

I. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den 1. Rechtszug unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K., …, bewilligt für einen Antrag in der Hauptsache auf Regelung des Umgangs mit seinen Kindern M. Y., geb. 6.02.1998, und T. Y., geb. 12.12.1995, mit folgendem Ziel

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Saulgau – Familiengericht – vom 17.11.2004 (2 F 32/04) steht dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit seinen beiden Kindern M. Y., geb. 6.2.1998, und T. Y., geb. 12.12.1995, zu, und zwar:

– jedes 2. Wochenende jeweils von Freitag, 18.00 h, bis Sonntag 18.00 h, erstmals an dem der Rechtskraft der Entscheidung nachfolgenden Wochenende,

– jeden Mittwochnachmittag von 13.00 h bis 18.00 h, erstmals an dem der Rechtskraft der Entscheidung nachfolgenden Mittwoch,

– abwechselnd an den Weihnachts- und Osterfeiertagen sowie

– jeweils die Hälfte der Schulferien.

Die Antragsgegnerin hat die Kinder zu den festgelegten Terminen an den Antragsteller herauszugeben.

II.. Der Antragsteller hat auf die Prozesskosten monatliche Raten aus seinem Einkommen in Höhe von 60,- Euro an die Staatskasse zu bezahlen.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Saulgau – Familiengericht – vom 14.5.2008 betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Antrag des Antragstellers auf Regelung des Umgangs mit gemeinsamen Kindern im Wege der einstweiligen Anordnung wird

als unzulässig verworfen.

…lesen…

OLG Thüringen: Freistellungsvereinbarung über Kindesunterhalt

  1. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch besteht für die Vergangenheit aus dem Gedanken des Schuldnerschutzes nur in den Grenzen des § 1613 Abs. 1 BGB, also nur bei Rechtshängigkeit, Verzug oder Auskunftsbegehren.
  2. Die Annahme einer Abtretung ist konkludent darin zu sehen, dass die Klägerin die Abtretungserklärung im Termin vom 18.05.2007 zu den Gerichtsakten gereicht und damit gegenüber dem Beklagten als Gläubiger angezeigt hat.
  3. Die zwischen den Eltern verabredete Freistellung von Unterhaltsansprüchen stellt eine Erfüllungsübernahme dar.
  4. Die Erfüllungsübernahme begründet für den Schuldner einen Befreiungsanspruch, den der Beklagte der Klägerin entgegen halten kann.

…lesen…