Die lediglich abstrakte Gefahr, dass ein Umgangsberechtigter das Kind nach einem unbegleiteten Umgangstermin nicht wieder herausgeben könnte, rechtfertigt eine Einschränkung des Umgangsrechts nicht.
Der Senat geht davon aus, dass bereits die regelmäßige Ausübung eines Umgangs mit einem in Deutschland lebenden minderjährigen Kind dazu führt, dass die Aufenthaltserlaubnis eines nicht vollziehbar ausreisepflichtigen ausländischen Elternteils nach § 25 Abs. 4 AufenthG verlängert wird. Eines ständigen Aufenthalts des Kindes bei dem ausländischen Elternteil bedarf es hierzu nicht.
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