1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.01.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen (107 F 253/06) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
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