Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 01.09.2008 gegen den seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 20.08.2008 wird zurückgewiesen.
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Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 01.09.2008 gegen den seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 20.08.2008 wird zurückgewiesen.
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