Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die teilweise Erledigung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin in Höhe monatlicher Unterhaltszahlungen von 396 € für die Zeit bis September 2008 einschließlich festgestellt wird.
Der Antragsteller hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.