Die Beschlüsse des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 9. Juni 2007 – 124 F 7952/06 – und des Kammergerichts vom 6. November 2007 – 17 UF 75/07 – haben den Beschwerdeführer in seinem durch Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes geschützten Elternrecht verletzt. Der Beschluss des Kammergerichts vom 6. November 2007 – 17 UF 75/07 – verletzt den Beschwerdeführer zudem in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten.

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