1. Die elterliche Sorge kann insgesamt auf einen Elternteil übertragen werden, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass es zwischen den Eltern zu einer dem Kindeswohl zuträglichen Kooperation kommen wird, insbesondere deshalb, weil ein Elternteil dem anderen Elternteil gegenüber sehr negativ eingestellt ist und dessen Erziehungskompetenz anzweifelt.
2. Es begegnet keinen Bedenken, wenn ein zunächst auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht beschränkter Antrag in der mündlichen Verhandlung auf die gesamte alleinige Sorge ausgeweitet wird.