1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – St. Goar vom 30.September 2008 werden zurückgewiesen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Der Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers für eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Baden-Baden vom 18.11.2008 (15 F 85/08) wird zurückgewiesen.
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