Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2007 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Schwalbach vom 25. September 2006 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
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