1. Derjenige, der sich im Unterhaltsprozess darauf beruft, krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, muss Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darlegen.

2. Beiträge zur Pensionskasse, einer zusätzlichen Rentenversicherung, sind in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres abzugsfähig.

3. Stellt bei einer Risikolebens-/Berufsunfähigkeitsversicherung die Lebensversicherung keine Absicherung des Unterhaltsverpflichteten dar, ist für eine Abzugsfähigkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung anzugeben, welcher Teil der Prämie auf diese entfällt.

4. Fiktive Einkünfte sind anzusetzen, wenn Einkommensminderungen des Unterhaltsverpflichteten auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Pflichtigen veranlasst sind und durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können.

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Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.09.2008 verkündete Urteil des Amtsge-richts – Familiengericht – Brühl –32 F 509/07 – geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

- für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2008 jeweils 100 % des Regelbetrages für die zweite Altersstufe der jeweils gültigen Regelbetrag- Verordnung;
- für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB in der Fassung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21.12.2007 in Verbindung mit § 36 Nr. 4 EGZPO, abzüglich der Hälfte des im Jahre 2008 gezahlten Kindergeldes;
- ab 01. Januar 2009 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe des Klägers gemäß § 1612 a BGB n.F., abzüglich der Hälfte des jeweiligen Kindergeldes.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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1. Der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB kann erfüllt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten eine eheähnliche Gemeinschaft begründet oder ein nachhaltiges, auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt.

2. Der für § 1579 Nr. 7 BGB erforderliche Schuldvorwurf kann dem Unterhaltsberechtigten nur gemacht werden, wenn eine schriftlich festgehaltene Scheidungsabsicht des Unterhaltsverpflichteten sich als das Ergebnis eines bereits vorangegangenen einseitigen Fehlverhaltens des Unterhaltsberechtigten darstellt.

3. Die Aufnahme intimer gleichgeschlechtlicher Beziehungen durch den Unterhaltsberechtigten mit der Folge des zwei Tage später erfolgten Auszugs aus der Ehewohnung und des Umzugs zu dem neuen Partner stellt eine einseitige Abkehr von den ehelichen Bindungen dar.

4. Bei der Beweiswürdigung ist auch die Situation der Kinder, zweier minderjähriger und eines privilegierten volljährigen Kindes, zu berücksichtigen, die auf die Betreuung und Versorgung durch den nicht berufstätigen Unterhaltsberechtigten angewiesen waren.

5. Entscheidend für die geplante Dauerhaftigkeit ist, dass die Beziehung nach den bei der Aufnahme vorhandenen Vorstellungen über eine flüchtige Augenblicksbeziehung hinausgehen soll.

6. Fühlt sich ein Ehegatte durch die eheliche Beziehung stark belastet und sieht für sich nur noch eine Lösung in der Trennung, rechtfertigt das für sich genommen nicht den Schluss auf eine bereits endgültig zerrüttete Ehe.

7. Sagt ein Ehegatte sich von der Ehe los, um gleichgeschlechtliche Kontakte aufzunehmen, ist dies nicht anders zu beurteilen, als wenn die neue Beziehung zu einem Partner des anderen Geschlechts aufgenommen wird.

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