Auf die Beschwerde der Beklagten vom 08.09.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 07.08.2008 wird der Beklagten für die 1. Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus F mit Wirkung ab dem 12.08.2008 in Erweiterung des Beschlusses des Amtsgerichts Essen vom 10.09.2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als sie
1) die Abweisung der erhobenen Abänderungsklage für den Zeitraum zwischen dem 01.07.2008 und dem 11.08.2008 insgesamt begehrt
2) und sich gegen eine Reduzierung ihrer Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt
- für den Zeitraum zwischen dem 12.08.2008 und dem 30.09.2008 auf monatlich weniger als 255,00 €,
- für den Zeitraum zwischen dem 01.10.2008 und dem 31.12.2008 auf monatlich weniger als 237,00 €,
- für den Zeitraum zwischen dem 01.01.2009 und dem 28.02.2009 auf monatlich weniger als 236,00 €, sowie
- für den Zeitraum zwischen dem 01.03.2009 und dem 31.03.2009 auf weniger als 213,00 € verteidigt.

Die Beschwerde der Beklagten vom 08.09.2008 im Übrigen wird zurückgewiesen.

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Bei der Rechtsfigur des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs kann ein Elternteil, der (bisher) ein eheliches Kind allein unterhalten hat, von dem ebenfalls unterhaltspflichtigen anderen Elternteil Ausgleich für die Vergangenheit verlangen. Es handelt sich hierbei um einen eigenen Anspruch des Elternteils, der das (gemeinsame) eheliche Kind bisher allein unterhalten hat.

Ein solcher (eigener) Anspruch scheidet nicht deswegen aus, weil bereits ein Titel über den Unterhaltsanspruch des Kindes besteht. Auch ist die Aufrechnung mit einer familienrechtlichen Forderung im Zivilrechtsweg zulässig.

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I.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 11. Dezember 2008 – 35 F 109/08 – wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

II.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Der Antragstellerin wird zur Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. C., D-M, beigeordnet.

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Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 18. Familiensenat in Freiburg – vom 24. Oktober 2008 – 18 UF 174/08 - und des Amtsgerichts Konstanz vom 23. Juni 2008 – 2 F 125/06 – wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate ausgesetzt.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

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Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuruppin – Az. 52 F 247/06 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. Juli 2006 – Az. 52 F 182/05 – wird hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung (Ziffer 2. dieses Urteils) teilweise dahin abgeändert, dass der (hiesige) Kläger in der Zeit von der Geburt des (hiesigen) Beklagten am … Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2006 zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht verpflichtet ist, von Januar 2007 bis einschließlich Juni 2007 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 97,30 EUR und seit Juli 2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersgruppe gemäß § 2 der Regelbetragsverordnung abzüglich des anrechenbaren Kindergeldanteils für ein erstes Kind, monatlich im voraus, zahlbar an den (hiesigen) Beklagten zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters zum 1. eines jeden Monats, die rückständigen Beträge sofort, zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die Korrekturklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 18 % und der Beklagte zu 82 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 37 % und der Beklagte zu 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 6. November 2007 auf 6.821,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 2.513,00 EUR.

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Achtung: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde Beschwerde beim BGH eingelegt (Az. XII ZB 81/09)

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Elternteil, der sich das Sorgerecht mit dem anderen teilt, mit dem gemeinsamen Kind auswandern? Es müssen für den Wegzug in ein weit entferntes Ausland triftige Gründe vorliegen, die schwerer wiegen, als das leichter auszuübende Umgangsinteresse von Kind und anderem Elternteil. Sie können darin liegen, die berufliche und wirtschaftliche Existenz zu sichern und mit dem neuen Partner zusammenzuleben.

OLG München, Urteil vom 09.04.2009
2 UF 1818/08

 

Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 07.05.2008 – Aktenzeichen: 52 F 56/08 – wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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1) 

Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit fällt als allgemeines Lebensrisiko im Re-gelfall in die Risikosphäre des Erkrankten. Eine Erkrankung ist nicht allein deshalb ein ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1578b BGB, weil sie während der Ehe ausgebro-chen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.11.2008, XII ZR 131/07).

Das gilt auch dann, wenn der Ausbruch oder der Verlauf der Erkrankung durch die Scheidungsproblematik oder durch Eheprobleme begünstigt worden ist.

2)

Auch nach einer längeren Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe kann eine Beschränkung und/oder Befristung des Unterhalts geboten sein.

Das gilt insbesondere dann,

wenn bereits bei Eheschließung große Unterschiede im beruflichen Qualifikationsni-veau der Parteien bestanden und die Einkommensdifferenz nach der Trennung ihre Ursache in diesen Unterschieden hat und

wenn dem unterhaltsberechtigten Ehepartner durch die ehebedingte Erwerbsabsti-nenz keine berufliche Entwicklungschancen verschlossen geblieben sind, die sich ihm ohne die Ehe eröffnet hätten.

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Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17.02.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Sondershausen vom 14.01.2009 abgeändert:

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …….….. in ……….. für folgenden Antrag bewilligt:

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. und 2. aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichtes Artern vom 28.03.2002, Az. 5 FH 232/01, wird für unzulässig erklärt, soweit Unterhaltsrückstände gegen den Kläger für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.09.2006 geltend gemacht werden.
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