Bei der Rechtsfigur des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs kann ein Elternteil, der (bisher) ein eheliches Kind allein unterhalten hat, von dem ebenfalls unterhaltspflichtigen anderen Elternteil Ausgleich für die Vergangenheit verlangen. Es handelt sich hierbei um einen eigenen Anspruch des Elternteils, der das (gemeinsame) eheliche Kind bisher allein unterhalten hat.
Ein solcher (eigener) Anspruch scheidet nicht deswegen aus, weil bereits ein Titel über den Unterhaltsanspruch des Kindes besteht. Auch ist die Aufrechnung mit einer familienrechtlichen Forderung im Zivilrechtsweg zulässig.