Die Urteile des Bezirksgerichts Cottbus vom 27. April 1960 (3 BF 91/59) und des Kreisgerichts Finsterwalde vom 6. Mai 1959 (3 F 143/58) werden aufgehoben und für gegenstandslos erklärt.
Es wird festgestellt, dass der Restitutionskläger nicht der Vater der Restitutionsbeklagten ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Restitutionsverfahren wird auf bis zu € 2 500 festgesetzt.