1. Auf ihre sofortige Beschwerde wird der Beklagten in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 04.03.2009 (153 F 1146/08) unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. insoweit Prozeßkostenhilfe bewilligt, als sie sich gegen die Herabsetzung des durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 05.12.2006 (153 F 542/05) titulierten nachehelichen Unterhalts für den Monat November 2008 insgesamt und für die Zeit ab Dezember 2008 auf weniger als monatlich 200 € (davon 39 € Altersvorsorgeunterhalt) verteidigt.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt (Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
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