Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Oldenburg vom 28.01.2009 geändert:

Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus dem am 01.03.2006 beim
Amtsgericht – Familiengericht – Oldenburg abgeschlossenen Vergleich
wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte bis
einschließlich Dezember 2013 nachehelichen Unterhalt von 480,00 €
monatlich zu zahlen hat.

Die Kosten der 1. Instanz trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Die Kosten der 2. Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Keine ausreichende Darlegung mangelnder Leistungsfähigkeit eines Empfängers von Leistungen nach SGB II bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB und Berücksichtigung fiktiver Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung unter Heranziehung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II.
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