BVerfG: Anforderungen an Sorgerechtsentzug

  1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 18. Familiensenat in Freiburg – vom 24. Oktober 2008 – 18 UF 174/08 – und des Amtsgerichts Konstanz vom 23. Juni 2008 – 2 F 125/06 – verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 18. Familiensenat in Freiburg – wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
  2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer zu 1) seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

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BGH: Vaterschaftsanfechtung

a) Tritt der potenzielle biologische Vater der beklagten Partei eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens mit dem Ziel bei, eine spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern, hat er lediglich die Stellung eines unselbstständigen Nebenintervenienten gemäß § 66 ZPO inne, nicht aber die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 92 und vom 4. Juli 2007 – XII ZB 68/04 – FamRZ 2007, 1731).

b) Wurde erstinstanzlich der Anspruch des unselbstständigen Nebenintervenienten auf rechtliches Gehör verletzt, ist § 67 ZPO verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Streithelfer die Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO wirksam einlegen kann, auch wenn dies in Widerspruch zu Erklärungen oder Handlungen der Hauptpartei steht. Die ausnahmsweise Zulässigkeit einer gegen den Willen der unterstützten Hauptpartei einzulegenden Berufung kommt demgegenüber nicht in Betracht.

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BGH: Dauer des Betreuungsunterhaltes

Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009 – XII ZR 114/08FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009 – XII ZR 74/08FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 – XII ZR 109/05FamRZ 2008, 1739, 1748).

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