Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 29. April 2009 – Az. 30 F 97/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500,00 EUR festgesetzt.