OLG Thüringen: Zumutbarkeit der Erzielung von Einkünften im Altbundesgebiet aus Arbeitstätigkeit Zurechnung von fiktiven Einkünften aus Vermietung, Herabsetzung des Unterhaltsanspruches

 

  1. Der Antragsteller wird verurteilt, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Salzungen (Az. 2 F 191/08) hinsichtlich des Ausspruches zum Nachscheidungsunterhalt (Ziffer 2 und 3) einen monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 550,- € ab dem Tage der Rechtskraft der Ehescheidung (29.06.2009) bis zum 30.06.2013 zu zahlen.
  2. Im Übrigen werden die Berufungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin zurückgewiesen sowie der Antrag auf Nachscheidungsunterhalt abgewiesen.
  3. Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu 23 % und die Antragsgegnerin zu 77 % zu tragen.Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung I. Instanz.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 14400,- € [Berufung des Antragstellers: (12 x 343,- € =) 4116,- € und Berufung der Antragsgegnerin: {12 x (1200 – 343 =) 857 = 10284,- €}] festgesetzt.

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