Entspricht die Arbeitsstelle, die der Unterhaltsberechtigte inne hat, in etwa seinem
beruflichen Werdegang, seinen beruflichen Fähigkeiten und ist auch die Bezahlung
angemessen, so ist die Entscheidung des Unterhaltsberechtigten, diese Arbeitsstelle
zu behalten, unterhaltsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn die rein theoretische Möglichkeit besteht, dass er irgendwo eine besser bezahlte Arbeitsstelle hätte finden können.
Wer eine zumutbare Nutzung durch Vermietung unterlässt, dem ist danach der durchschnittlich erzielbare Ertrag (Mietzins) als fiktives Einkommen zuzurechnen.
Zu den Voraussetzungen einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruches auf den eheangemessenen Bedarf ab Rechtskraft der Ehescheidung.
Die Voraussetzungen für eine zeitlich begrenzte Herabsetzung sind inhaltsgleich mit den Voraussetzungen des § 1578 b Abs. 2 BGB für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches. Im Regelfall gibt es keine sofortige Herabsetzung mit Beginn des Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung, weil die Gewährung einer Übergangsfrist selten unbillig sein dürfte. Derartige Gründe sind nicht ansatzweise ersichtlich, wenn die Parteien lange verheiratet waren, drei Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und die Antragsgegnerin kein vorwerfbares Verhalten trifft.
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