BVerfG: Entzug der elterlichen Sorge

  • Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Mai 2009 – 10 UF 95/08 – und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 14. April 2008 – 626 F 3374/07 SO – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit der Beschwerdeführerin durch sie das elterliche Sorgerecht für ihre Tochter entzogen wurde.
  • Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
  • Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

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