1. Nach 32jähriger Hausfrauenehe wird der nacheheliche Unterhalt weder befristet noch begrenzt.

2. Die Rentenbezüge der geschiedenen Hausfrau, die sie durch den Versorgungsausgleich erworben hat, erhöhen den in der Ehe angelegten Bedarf und vermindern die Bedürftigkeit.

3. Eine neue Ehe des Verpflichteten führt zur Dreiteilung des Bedarfs gemäß BGHZ 177, 356, aber nicht vor dem 30.7.2008, dem Datum der genannten BGH Entscheidung.
Continue reading »

© 2012 BLOG Deutsches Familienrecht Suffusion theme by Sayontan Sinha