1. Wird die Berufung im Erstverfahren zurückgenommen, ist im Abänderungsverfahren im Rahmen des § 323 Abs. 2 ZPO der Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn die Berufungsrücknahme nach der mündlichen Verhandlung erfolgt.

2. Im Abänderungsverfahren kann der Einwand, der Unterhalt sei zeitlich zu befristen, auch dann noch zulässig erhoben werden, wenn die mündliche Verhandlung des Erstverfahrens nach der Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1008) statttgefunden hat.
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Die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Nürnberg
gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. August 2007 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
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