Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 07.05.2009 – Az.: 20 F 213/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- € festgesetzt.