Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31.07.2009 – bei Gericht eingegangen am 3. August 2009 – wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 12.07.2009 – 11 F 97/09 – (der Klägerin zugestellt am 20.07.2009) teilweise dahin abgeändert, dass der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung der Rechtsanwälte K u.a. in F bezüglich des geltend gemachten Trennungsunterhalts insoweit bewilligt wird, als Zahlung von monatlichem Trennungsunterhalt bis zu einer Höhe von 354,00 € monatlich begehrt wird.

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