1. Auch derjenige, der seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt und sich deswegen fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann nicht einfach zur Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt werden. Man kann ihm nur so viel fiktives Einkommen zurechnen, wie er wirklich erzielen könnte.

2. Ungelernte Hilfsarbeiter, die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden, können in Sachsen nicht mehr als 1.000 € netto verdienen.
Continue reading »

 

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 13. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beschluss des Amtsgericht Eberswalde vom 13. Oktober 2008 dahin abgeändert wird, dass der Umgang des Antragsgegners mit dem Kind C… M… unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 29. April 2003 bis zur Volljährigkeit des Kindes ausgeschlossen wird.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Continue reading »

 

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31.07.2009 – bei Gericht eingegangen am 3. August 2009 – wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 12.07.2009 – 11 F 97/09 – (der Klägerin zugestellt am 20.07.2009) teilweise dahin abgeändert, dass der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung der Rechtsanwälte K u.a. in F bezüglich des geltend gemachten Trennungsunterhalts insoweit bewilligt wird, als Zahlung von monatlichem Trennungsunterhalt bis zu einer Höhe von 354,00 € monatlich begehrt wird.

Continue reading »

 

a) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht.

b) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung des § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

c) Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen. Die Vorschrift ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange einer Partei nicht entgegenstehen.

Continue reading »

 

1. Beschlüsse, die über Anträge in Verfahren nach einstweiligen Anordnungen nach §§ 49 ff. FamFG entscheiden, sind Endentscheidungen.

2. Zur Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln in einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 49 ff. FamFG.

3. Zu den Folgen einer unterlassenen Rechtsbehelfsbelehrung.
Continue reading »

 

§ 31 Satz 5 und § 36 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552) sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß § 31 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes um die Freibeträge des § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes zu erhöhen ist, in denen eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt nach § 1612b Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) ganz oder teilweise unterblieben ist.

Continue reading »

 

Auf die Berufung der Klägerin zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 27.01.2009 teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. monatlichen Nachscheidungsunterhalt von 600 € ab Oktober 2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage zum Nachscheidungsunterhalt wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾; die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 1. zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 13.431,60 € bis zum 11.08.2009; danach 7.200 €.

Continue reading »

 

Die als sofortige Beschwerde zu wertende – Beschwerde- der Antragstellerin vom 01.07.2009 (Blatt 73 GA) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 27.05.2009 – 13 F 44/09 – (Blatt 68 bis 69 GA), mit welchem der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen

Continue reading »

 

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 07.05.2009 – Az.: 20 F 213/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Continue reading »

© 2012 BLOG Deutsches Familienrecht Suffusion theme by Sayontan Sinha