Liegen ehebedingte Nachteile vor, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte bis zum Eintritt in das Rentenalter nicht ausgleichen kann, ist eine Befristung des auf den angemessenen Bedarf herabgesetzten Unterhalts nicht vorzunehmen. Solche ehebedingten Nachteile können darin liegen, dass eine gesicherte, beamtengleiche Stellung zugunsten der Haushaltsführung und Kindererziehung aufgegeben wurde, die eine höhere Vergütung gewährleistete, als sie in vergleichbarere Stellung in der Privatwirtschaft erzielbar ist.
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