Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 2006 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz – 1. Zivilkammer – vom 23.01.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
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