Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 30.7.2009 – Az.: 20 F 80/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

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