OLG Düsseldorf: Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes

Wird eine Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, tatsächlich ausgeübt, kommt der Abzug eines Betreuungsbonus oder die Teilanrechnung der Einkünfte nach § 1577 Abs. 2 BGB im Regelfall nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit bereits im Trennungsjahr aufgenommen wurde.

…wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 30.6.2009 auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung für den Antrag zu 2) dahin abgeändert, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsforderung in Höhe von
985 € für die Monate Oktober und November 2008,
668 € für den Monat Dezember 2008 und
328 € für die Zeit ab Januar 2008
(abzüglich des auf den Trennungsunterhalt entfallenden Anteils der in der Klageschrift aufgeführten geleisteten Zahlungen)
bewilligt wird.
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Leutheusser-Schnarrenberger kneift vor der Öffentlichkeit

Das Urteil des EMGR zum Sorgerecht nicht mit der Mutter verheirateter Väter ist keine 14 Tage alt. Die Wogen der Presse verebben erwartungsgemäß und damit das Interesse der Free-TV-Schickeria.

Nur wenige interessierte und damit unbeugsame Bürger geben sich nicht eher zufrieden, bis sie endlich Antworten bekommen. Antworten auf die Fragen wann und wie der deutsche Gesetzgeber die vom blinden Bundesverfassungsgericht geduldete und mit fadenscheinigen Gründen  gedeckelte Diskriminierung endlich beseitigt.

Am 04.11.2009 hatte unsere frisch versandete Bundesjustizministerin auf die Frage nach dem Sorgerecht für nicht mit der Mutter verheirateter Väter mit der Antwort abgebügelt, hierzu stünde nichts im Koalitionsvertrag.

Nach Bekanntwerden des Urteil des EMGR wurde erneut nachgefragt, ob die für das deutsche Recht zuständige oberste Hüterin des Müttergrals nun anders denkt.

Und was macht sie? Sie kneift! In einer wahren copy-und-paste-Orgie wird zu den kritischen Fragen der interessierten Bürger in eine Indiviual-Demokratie gezwungen.

Fehlt nur noch, dass sie hierfür 10 € Praxisgebühr nimmt.

So jedenfalls, werte Frau Bundesministerin, wird Bürgernähe nicht gefördert. Oder haben sie Angst? Angst vor dem Gedächtnis des Internet? Sie wären nicht der erste Politiker, dem das später um die Ohren schlägt.

Wir werden sehen…

OLG Hamm: Kinderlose Ehe, Unterhaltsrechtsreform, Scheidungsfolgenvereinbarung

Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das am 9. Juni 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen abgeändert.Der Kläger wird in Abänderung der notariellen Urkunde des Notars E vom 19.08.2005 – Urk.-Nr. ####/05 – verurteilt, an die Beklagte monatlichen Unterhalt
ab 01/2008 i.H.v. 778,00 €,
ab 01/2009 i.H.v. 734,00 € und
ab 11/1012 i.H.v. 200,00 €
zu zahlen.

Die weitergehende Abänderungsklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Gründe (gem. § 540 ZPO)
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OLG Saarbrücken: Vermietete Immobilie, ehebedingte Nachteile

a. Ab Zustellung des Scheidungsantrags ist der Tilgungsanteil für ein zur Finanzierung vermieteten Wohnungseigentums aufgenommenes Ehe prägendes Darlehen bei der Bedarfsermittlung regelmäßig nicht mehr zu berücksichtigen (Anschluss an BGH FamRZ 2008, 963).

b. Verbrauchsunabhängige Nebenkosten sind regelmäßig nicht von einem Wohnwert beziehungsweise Mieteinnahmen abzusetzen, da sie inzwischen typischerweise auf den Mieter umgelegt werden (Anschluss an BGH FamRZ 2009, 1300).

c. Ist der Unterhaltsberechtigte verpflichtet und in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit in seinem vorehelich erlernten und ausgeübten Beruf aufzunehmen, so spricht dieser Umstand zwar gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325). Dies gilt allerdings nur, wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus dieser Tätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen; dann trifft den Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Wenn hingegen das jetzt erzielbare Einkommen hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurückbleibt, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muss (Anschluss an BGH FamRZ 2009, 1990).
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OLG Düsseldorf: Befristung nachehelicher Unterhalt

In Abänderungsverfahren, die einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt betreffen, ist ein allein auf das Fehlen ehebedingter Nachteile gestütztes Befristungsverlangen regelmäßig präkludiert, wenn die Ehe der Parteien kinderlos geblieben ist und der abzuändernde Unterhaltstitel nach der Veröffentlichung des BGH – Urteils vom 12.4.2006 (Az. XII ZR 190/03) ausgeurteilt oder vereinbart wurde.

Sind aus der Ehe jedoch Kinder hervorgegangen, ist eine abweichende Beurteilung geboten, weil § 1573 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. BGB a.F. die Unterhaltsbefristung für diesen Fall regelmäßig ausschloss und der BGH die Befristung eines Unterhaltsanspruchs nach einer Ehe, aus der Kinder hervorgegangen sind, erstmals mit Urteil vom 28.2.2007 (Az. XII ZR 37/05) gebilligt hat.
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BGH: Mindestunterhalt wegen Betreuung eines nichtehelichen Kindes

a) Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (zur Zeit 770 €) pauschaliert werden darf (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 272, 287 = FamRZ 2008, 1738, 1743).

b) Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind- oder elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorgetragen, können solche nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf der Grundlage des sonst festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen.

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Unterhaltsschraube 2010 – Teil 2

Ich dachte, der Gesetzgeber würde im Gewusel seiner Gesetze nicht mehr durchblicken und die potenzielle Über-Erhöhung des Kindesunterhaltes wäre ein Versehen.

Weit gefehlt.

Heute trudelt die erste Antwort auf meine Nachfrage bei Politikern ein und liest sich wie folgt:

Sehr geehrter Herr …,

Dank für Ihre Mail zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz.
Vorneweg: Ich habe – wie die gesamte SPD-Bundestagsfraktion – am 4. Dezember im Deutschen Bundestag gegen das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz gestimmt.

Der von Ihnen genannte Zusammenhang zwischen dem Anstieg des sächlichen Existenzminimums einerseits und dem Mindestunterhalt minderjähriger Kinder andererseits ist zutreffend. Durch die Erhöhung des Kinderfreibetrages im Zuge des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes dürfte auch der zu zahlende Mindestunterhalt ansteigen. Hier muss allerdings eine Gesamtbetrachtung gemacht werden: Höhere Unterhaltszahlungen werden – zumindest anteilig – durch das erhöhte Kindergeld bzw. die steuerliche Ersparnis durch den erhöhten Kinderfreibetrag ausgeglichen.

Ich teile Ihre Kritik, dass in der Darstellung der Bundesregierung zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz nicht erwähnt wird, dass hier durch die erhöhten Unterhaltsbelastungen für bestimmte Personengruppen zusätzliche Belastungen entstehen können anstelle der von der Bundesregierung propagierten Entlastungen.

Die geplante Anhebung der Freibeträge für Kinder und des Kindergelds ist insgesamt kritikwürdig. Sie entspricht weder den Anforderungen einer gerechten Familienförderung noch denen einer effektiven Wachstumsförderung. Um den Familien zu helfen, die dies am dringendsten brauchen, wären eine Erhöhung der Kinderregelsätze in der Sozialhilfe, ein weiterer Ausbau der Kindertagesstätten und Ganztagsschulen, Gebührenfreiheit der Einrichtungen sowie kostenlose Mittagstische in Kitas und Schulen erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Bartels
________________________________________
Deutscher Bundestag
Dr. Hans-Peter Bartels, MdB
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Tel: 030-227-77638
Fax: 030-227-76052
www.hans-peter-bartels.de

Danke, Herr Dr. Bartels, für ihr Verständnis.
Danke, Herr Dr. Bartels, dass sie gegen das Gesetz stimmten.

Es wird nur nichts nützen. Der nordische Graubartträger ist doch beschwichtigt worden und darum rutscht diese Chose reibungsfrei durch den Bundestag.

Und am Rande: Der höhere Kindesunterhalt gleicht sich mitnichten durch die Günstigerrechnung im Rahmen der Eink0mmensteuer aus. Diejenigen, die unter dieser Kindesunterhaltserhöhung leiden werden, sind mit der Kindergeldanrechnung am Ende der Steuerbegünstigung angekommen.

Die von ihnen, Herr Dr. Bartels, fürderhin gewünschten Verbesserungen mögen helfen, sie als Sozialdemokrat der alten Garde zu lokalisieren.

Heute hingegen ohne Hilfewirkung und satt macht es auch nicht.

OLG Düsseldorf: Versagung Anwaltsbeiordnung in Sorgerechtssachen und Umgangssachen

1. In selbständigen Sorge- und Umgangsrechtssachen (§ 151 Nr. 1 und 2 FamFG) lässt sich dem Gesetz ein Regel- /Ausnahmeverhältnis für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht entnehmen (wie BGH FamRZ 2009, 857 f.).

2. Für die Beiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG reicht es aus, dass die Sach- oder die Rechtslage Schwierigkeiten aufweist.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Oberhausen vom 05.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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Kristina Köhler – Die neue junge

Das Karussell dreht sich. Jung muss gehen, von der Leyen nimmt seinen Platz ein und Köhler übernimmt diesen.

Wie kam das? Jung verlor über sein in Afghanistan liegendes Waterloo seinen Job und von der Leyen musste weggeparkt werden – die Kritik an ihrem Vorpreschen zur Internetzensur (=Zugangserschwerungsgesetz) hinterließ mehr als nur Rouge-Schäden.

Am 30.11.2009 nun wurde Kristina Köhler als Bundesmisterin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Kanzlerin Merkel meint, dass Köhler „als ausgebildete Soziologin eine sehr gute Arbeit leisten“ wird.

Wer ist denn nun diese Kristina Köhler? Ein Blick auf ihren Lebenslauf verrät einen Werdegang ohne berufliche Erfahrung. Zählt man politisches Wirken nicht dazu. Kann von Nachteil sein, muss nicht. Ihre Mitgliedschaft in der „Gruppe der Frauen“ lässt ihre Ziehmütter erahnen. Da passt dann auch das, was im politischen Internetgedächtnis zu lesen ist:

„Zwar ist es Fakt, dass Frauen noch immer rund 30 Prozent weniger verdienen als Männer – und dieses Problem werden und wollen wir anpacken.“

Sicher, sie lullt im Verlauf den Fragenden mit Beschwichtigungen und Worthülsen ein. Dem aufmerksamen Leser kann die Kernaussage auch unter Beachtung der Ziele der „Gruppe der Frauen“ nicht verborgen bleiben. Störend vor allem, die blinde Übernahme der falschen Statistik.

So bleibt es spannend und ist abzuwarten, ob Frau Köhler „Familie“ so definiert, wie die herzige Ulla Schmidt, nämlich mit den Worten: „Familie ist, wenn alle aus demselben Kühlschrank essen.“ Oder umfasst ihre Definition von Familie auch die nicht im Haushalt lebenden Väter?

Ich gebe ihr zunächst 100 Tage.