In Abänderungsverfahren, die einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt betreffen, ist ein allein auf das Fehlen ehebedingter Nachteile gestütztes Befristungsverlangen regelmäßig präkludiert, wenn die Ehe der Parteien kinderlos geblieben ist und der abzuändernde Unterhaltstitel nach der Veröffentlichung des BGH – Urteils vom 12.4.2006 (Az. XII ZR 190/03) ausgeurteilt oder vereinbart wurde.

Sind aus der Ehe jedoch Kinder hervorgegangen, ist eine abweichende Beurteilung geboten, weil § 1573 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. BGB a.F. die Unterhaltsbefristung für diesen Fall regelmäßig ausschloss und der BGH die Befristung eines Unterhaltsanspruchs nach einer Ehe, aus der Kinder hervorgegangen sind, erstmals mit Urteil vom 28.2.2007 (Az. XII ZR 37/05) gebilligt hat.
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a) Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (zur Zeit 770 €) pauschaliert werden darf (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 272, 287 = FamRZ 2008, 1738, 1743).

b) Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind- oder elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorgetragen, können solche nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf der Grundlage des sonst festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen.

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