Heute titelt Die WeltDeutschlands Nobelrestaurants spüren keine Krise“. Das wird sicher auch so bleiben. Pommesbuden und Pizza-Lieferservices werden Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Gibt es doch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (pdf).

Unbemerkt schlich sich ein Passus ein, nach dem der Kinderfreibetrag erhöht werden soll. Das ist an sich schön. Eltern werden für ihre Mühen belohnt. Der Kinderfreibetrag setzt sich aus zwei Beträgen zusammen, nämlich dem Existenzminimum und dem Freibetrag. Ersterer beträgt aktuell 2 * 1.932 € (2 * weil es ja zwei Elternteile sind) und stellt die Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhaltes nach § 1612a BGB dar.

Nun wird nicht der Freibetrag alleine angehoben, sondern der Freibetrag und das Existenzminimum. Für das Thema Kindesunterhalt können wir hier den Freibetrag außen vor lassen und beschäftigen uns mit dem Existenzminimum, welches auf 2.184 € (= um 13%) steigen wird. Gut, ja, das Kindergeld steigt auch – lindert aber nicht wirklich die Folgen für Unterhaltszahler.

Die einfachste Mathematik liefert dann als Ergebnis die parallel steigende Erhöhung des Kindesunterhaltes um 13 %, wie folgende Berechnung des Mindestunterhaltes zeigt:

Altersstufe 1: 87 % von (2.184 € * 2) / 12 = 317 € – 92 € KG-Anteil = 225 € (bisher 199 €)
Altersstufe 2: 100 % von (2.184 € * 2) / 12 = 364 € – 92 € KG-Anteil = 272 € (bisher 240 €)
Altersstufe 3: 117 % von (2.184 € * 2) / 12 = 426 € – 92 € KG-Anteil = 334 € (bisher 295 €)

Die Legislative will diesen “Fehler” stoisch nicht bemerken. Absicht lässt sich vermuten. Für die am unteren Einkommensniveau herumkrebsenden Zahler sind diese 13 % ja locker zu wuppen. Schließlich gibt’s ja bald Gehaltsverhandlungen. Bis dahin plündern sie die Sparschweine.

 

Der Spiegel wirft sich zeitig ins Rennen:

Wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Ledige Väter haben Anspruch auf ein besseres Sorgerecht, als es in Deutschland gilt. Ihre Benachteiligung sei diskriminierend – jetzt muss die Regierung die Gesetze korrigieren.

Dem gemeinen Bürger fiel die Grundgesetzwidrige und menschenrechtsmissachtende Ausgrenzung der deutschen nicht verheirateten Väter schon früher ins Auge. Nur dem Bundesverfassungsgericht nicht – was zuweilen nicht für Erstaunen sorgt.

Die Politik kommt recht zugügig von der Schockstarre in die gewohnte Abwehr-, Abwiegel- und Relativierungshaltung, wie Der Spiegel zu berichten weiß:

Das Bundesjustizministerium gibt sich jedoch zurückhaltend. Man werde zwar jetzt “die Debatte über gesetzgeberische Änderungen sorgfältig und mit Hochdruck führen”, sagte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Die FDP-Politikerin verwies jedoch sofort darauf, dass der Straßburger Gerichtshof nicht die abstrakte Gesetzeslage, sondern einen Einzelfall beurteilt habe.

Unsere frisch gebackene Wieder-Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, die erst jüngst auf abgeordnetenwatch verkündetete, was nicht im Koalitonsvertrag stehe, würde auch nicht umgesetzt werden und die Sorgerechtsregelung nicht verheirateter Väter gehöre dazu, vergisst das angetretene Erbe, welches ihr das Bundesverfassungsgericht über Frau Ex-Bundesjustizministerin Zypries überlassen wurde. Nämlich die Überprüfung dieser Sorgerechtsregelung gemäß der Urteile 1 BvL 20/99 und 1 BvL 20/99.

Zwischenzeitlich rudert sie wieder zurück und feilt an der Verzögerung namens Studie, die schon in der Mache sein soll und dann auch bald zum Ende der Ledislaturperiode erwartungsgemäß zum Abschluss kommt.

Die Karawane zieht weiter…

 

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des  Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

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Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist.
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