Für Verfahren in Familiensachen (hier: Sorgerechtsstreitigkeit) , die in erster Instanz nach dem vor dem 01.09.2009 geltenden Verfahrensrecht zu behandeln waren, gilt in der Beschwerdeinstanz – insbesondere für die Einlegung eines Rechtsmittels – das vor dem 01.09.2009 geltende Verfahrensrecht auch dann, wenn die erstinstanzliche Entscheidung nach dem 01.09.2009 getroffen worden ist (Art. 111 FGG-RG).
Continue reading »
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 17. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; der Vater hat die außergerichtlichen Kosten der Mutter zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Continue reading »