Das als sofortige Beschwerde zu wertende “Rechtsmittel” der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 19.10.2009 – 12 F 429/08 – wird zurückgewiesen.
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