Vollstreckungsverfahren sind selbständige Verfahren im Sinne des Art. 111 FGG-ReformG. Wird ein Vollstreckungsverfahren nach dem 31.08.2009 eingeleitet, sind die §§ 86 ff., 120 FamFG auch dann anzuwenden, wenn der Vollstreckungstitel vor dem 1.09.2009 entstanden ist.
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