Es wird festgestellt, dass der Rechtstreit durch den im Sühne- und Erörterungstermin des Senats vom 8. Oktober 2009 geschlossenen Vergleich erledigt ist.
II. Der Antragsteller trägt die weiteren Kosten des Rechtstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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