Wurde die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen, so ist gegen sie die Beschwerde nicht statthaft.
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Äußerungen über den sexuellen Missbrauch eines Kindes können Ansprüche des Betroffenen – des angeblichen Täters – auf Unterlassung, auf den Ersatz des materiellen Schadens und auf eine billige Entschädigung in Geld begründen, wenn sie nicht nur gegenüber den zuständigen Behörden, sondern auch gegenüber zahlreichen anderen Personen abgegeben werden, dies erst recht dann, wenn sie mangels nachvollziehbaren Vortrages zu den Verdachtsgründen als unwahr behandelt werden müssen.
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