Eine behauptete Änderung der im Erstprozess einem Versäumnisurteil zugrunde gelegten (fingierten) Verhältnisse erlaubt keine Abänderung nach § 323 ZPO. Eine Abänderung ist vielmehr nur dann und insoweit möglich, als sich die seinerzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
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a. Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob elternbezogene Gründe eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs gebieten können, ist der Aufwand für die Erledigung der hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil außer Betracht zu lassen. Denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalt, der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet.

b. Kosten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind vom unterhaltsrelevanten Einkommen absetzbar, weil sie der Sicherung des Erwerbseinkommens des Unterhaltsverpflichteten im Falle der Krankheit – und damit in diesem Fall auch dem Unterhaltsberechtigten – dienen, ohne dass jener auf Kosten dieses eigenes Vermögen bildet (Anschluss an BGH, FamRZ 2009, 1207).

c. Die dem Unterhaltsverpflichteten obliegende Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts führen können, umfasst auch den Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 BGB entstanden sind. Allerdings erfährt diese Darlegungs- und Beweislast Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen (Anschluss an BGH, Urteil vom 24.3.2010 – XII ZR 175/08).
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Die befristete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mainz vom 5. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
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§ 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind bei fehlender Sorgeerklärung von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 und 5, Art. 3 Abs. 1 GG. Zu dieser Frage wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG eingeholt.
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