OLG Saarbrücken: Änderung Einstweilige Anordnung nicht ohne schwerwiegende Gründe

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 13. August 2010 – 52 F 342/10 EASO – wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Beschwerdewert: 1.500 EUR.

4. Dem Antragsgegner wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung verweigert.

…lesen…

BVerfG: Verbleibensanordnung zu Gunsten nicht sorgerechtigtem Vater

Bis zur Entscheidung der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens bis zum 30. März 2011, wird das Verbleiben der Tochter L. bei dem Beschwerdeführer angeordnet.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
…lesen…

BGH: Keine nachträgliche Befristung Aufstockungsunterhalt wegen Gesetzesänderung

a) Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03FamRZ 2006, 1006) durch Urteil festgelegt, so ergibt sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111).

b) Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von der Unterhaltsberechtigten betreut wurden.
…lesen…

OLG Brandenburg: Grenzen der Anrechung fiktiven Einkommens

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 14. Dezember 2009 in seinem Ausspruch über den Kindesunterhalt (Nr. 2.1. und 2.2. des Tenors) abgeändert.

Der Antragsgegner wird verurteilt, für seine Kinder an die Antragstellerin folgende monatlichen Unterhaltsrenten jeweils monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen:

1. für N… G…, geboren am …. Juni 1999,

– für die Zeit von Oktober 2010 bis Mai 2011 in Höhe von 59,6 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind und

– in der Zeit ab Juni 2011 in Höhe von 59,6 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind,

2. für A… G…, geboren am …. April 2004,

– für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2016 in Höhe von 59,6 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein zweites Kind und

– in der Zeit ab April 2016 in Höhe von 59,6 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein zweites Kind.

Der weitergehende Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt wird abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten werden, auch soweit die Folgesache über den Kindesunterhalt betroffen ist, gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert beträgt 2.964 €
…lesen…

BGH: Unterhaltsverwirkung wegen schwerer Verfehlung

a) Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB setzt die Verwirkung wegen einer schweren Verfehlung ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten voraus. Es genügt nicht, wenn er in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt hat.

b) Eine Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB genügt grundsätzlich nicht, um eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu begründen und damit einen Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe auszuschließen.
…lesen…

BGH: Betreuungsunterhalt, Altersphasenmodell, kindsbezogene Gründe

a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben (im Anschluss an die Senatsurteile vom 17. Juni 2009 – XII ZR 102/08FamRZ 2009, 1391 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770).

b) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
…lesen…

OLG Brandenburg: Auskunft Zugewinnausgleich, illoyale Vermögensminderung

Auf die Berufungen der Antragsgegnerin wird das Teil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 10. November 2009 abgeändert und die Versäumnisentscheidung im Teilversäumnis- und Teilschlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 17. März 2009 aufgehoben.

Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen

a) über den Verbleib der Wertpapiere auf dem Depot des Antragstellers bei der … Bank zur Depot-Nr. 2604481655901, die Verwendung des erzielten Erlöses und den Zeitpunkt der Verwendung, gegebenenfalls den Zeitpunkt der Auflösung des Depots,

b) über den Verbleib der bei der D… Bank zu der Depot-Nr. 199302712 für Investmentfonds gelagerten Wertpapiere und über die Verwendung des erzielten Erlöses,

und zwar durch Vorlage einer geordneten Aufstellung über von ihm

zu a) zwischen dem 8. März 2003 und dem 13. Dezember 2004 und

zu b) zwischen dem 6. Mai 2003 und dem 13. Dezember 2004

vorgenommene Verfügungen, aus denen der Kauf oder Verkauf der jeweiligen Wertpapiere mit deren Stückzahl, Namen und Wert am Kauf- oder Verkaufstag zu entnehmen ist,

c) über den Verbleib und über die Verwendung der beiden vor dem Stichtag am 13. Dezember 2004 vereinnahmten Raten aus dem Verkauf seines Gesellschaftsanteils am Ärztehaus in Höhe von jeweils 14.937,33 €.

Der Antragsteller wird ferner verurteilt, der Antragsgegnerin über sein Vermögen im Zeitpunkt der Trennung am 1. September 2003 Auskunft zu erteilen und dazu

unter ihrer Hinzuziehung über sein Vermögen zu diesem Zeitpunkt eine systematische Aufstellung, die alle Aktiva und Passiva enthält, zu erstellen sowie folgende Belege für den Stichtag 1. September 2003 vorzulegen:
– einen Kontoauszug für sein Girokonto bei der Sparkasse … zur Nr. 4910308046 und sein Sparkonto bei der Sparkasse … zur Nr. 6110671949,
– einen Auszug für das Aktiendepot der Sparkasse zur Nr. 6786 und für das D…-Depotkonto Nr. 199302712,
– die Jahressteuerbescheinigung der D… Investmentfonds für 2003 für das Depot-Nr. 199302712 sowie die Jahressteuerbescheinigung für 2003 für das Depot bei der … Bank,

Darüber hinaus wird der Antragsteller verurteilt, sein Anfangsvermögensverzeichnis im Schreiben von Rechtsanwalt … vom 5. Februar 2007
– hinsichtlich des Pkw und des Anteils am Ärztehaus um die wertbildenden Faktoren zu ergänzen,
– hinsichtlich des Barvermögens die Kontonummern der Depots, die Anzahl der Fonds und deren Kurswert zum Stichtag der Eheschließung (4. Juni 1992) sowie die Anzahl der Bundesschatzbriefe und deren Wert anzugeben,
– die Kontoauszüge über seinen Kontokorrentkredit bei der Kreissparkasse S… zur Nr. 36080237 und den Kreditvertrag über 54.000 DM, sowie Belege über die Anzahl und Werthaltigkeit der in seinem Anfangsvermögen angegebenen D…-Fondsanteile und der Investmentfondsanteile vorzulegen.

Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin auf Vorlage von Belegen wird zurückgewiesen.

Im Übrigen werden das weitergehende Teilversäumnis- und Teilschlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 17. März 2009 sowie das Teil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 10. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung im Verbund an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat.

Das Urteil ist, soweit der Antragsteller zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Belegen verurteilt wird, vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert beträgt 32.757 €, davon entfallen 6.503 € auf die Scheidung, 10.254 € auf die Folgesache über den Unterhalt, 15.000 € auf die Folgesache über den Zugewinnausgleich und 1.000 € auf die Folgesache über den Versorgungsausgleich.
…lesen…