1. Konnte der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhalt (teilweise) durch eine angemessene Erwerbstätigkeit nachhaltig sichern (§ 1573 Absatz 4 BGB), trägt er das allgemeine Arbeitsplatzrisiko.

2. Der Verlust einer solchen Erwerbstätigkeit berührt einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, der bereits zuvor bestanden hat, nicht. Bedarfsprägende spätere Entwicklungen sind zu berücksichtigen, sodass eine Abänderung des Aufstockungsunterhaltes möglich ist.

3. Allein mit der Behauptung, der unterhaltsberechtigte Ehegatte habe keine ehebedingten Nachteile erlitten, kommt der Unterhaltspflichtige im Rahmen des § 1578b BGB seiner primären Darlegungslast nicht nach.

4. Die sekundäre Darlegungslast setzt regelmäßig besseres Wissen der nicht darlegungsbelasteten Partei voraus (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1260, 1270).

5. Haben die Ehegatten lange vor dem 01.01.2008 geheiratet und ihre Ehe im Hinblick auf die damals geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse ausgestaltet, hat das mit zunehmender Ehedauer wachsende Vertrauen in einen unbegrenzten Unterhaltsanspruch in die nach § 1578b BGB vorzunehmende Billigkeitsabwägung einzufließen.

Continue reading »

 

Der nacheheliche Ehegattenunterhalt einer vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehe richtet sich gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe und Familienrechts vom 14. Juni 1976 – 1. EheRG – (BGBl. I S. 1421) weiterhin unverändert nach den Bestimmungen des EheG. daran hat sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 – UÄndG – (BGBl. I S. 3189) nichts geändert. Es finden daher weder die §§ 1569 ff. BGB – und damit etwa §§ 1578b oder 1609 BGB n. F. – noch die durch das UÄndG eingefügte und allein für diese Reform des Unterhaltsrechts geltende Übergangsvorschrift des § 36 EGZPO Anwendung.
Continue reading »

 

1. Stellt ein Elternteil einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts, so darf das Gericht das Betreiben des Verfahrens nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen.

2. Im Kindschaftsverfahren ist bei der Beurteilung, ob eine die Untätigkeitsbeschwerde rechtfertigende unzumutbare Verfahrensverzögerung vorliegt, auch der Vorrang- und Beschleunigungsgrundsatz des § 155 FamFG in den Blick zu nehmen.

Continue reading »

 

a) Mit der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Eine Änderung der Rechtslage ist damit allerdings nicht verbunden.

b) Zweck der gesetzlichen Neuregelung in § 1579 Nr. 2 BGB ist es, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist deswegen darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle.

c) Wurde in einem vorangegangenen Abänderungsverfahren eine verfestigte Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten rechtskräftig verneint, steht dies einer späteren Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 Nr. 2 BGB nicht entgegen, die auf neue Umstände gestützt ist. Als solche kommen insbesondere Indiztatsachen für das Erscheinungsbild der Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit und ein längerer Zeitablauf in Betracht.

Continue reading »

© 2012 BLOG Deutsches Familienrecht Suffusion theme by Sayontan Sinha