KG Berlin: Triftige Gründe für Wechsel Aufenthaltsbestimmungsrecht bei erlaubtem Umzug ins Ausland

Die Beschwerden der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 29. November 2011 und ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Die Mutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

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