1) In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bernau vom xx.04.2008 – xx/07 – wird der Umgang des Vaters mit dem Kind xx, geboren am xx.xx.xxxx, von Amts wegen wie folgt geregelt:

a) Der Vater hat das Recht, das Kind an jedem ersten und dritten Freitag eines Monats, beginnend mit dem XX.04.2010, in der Zeit von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Beisein einer kinderpsychologisch geschulten Aufsichtsperson zu sehen.
b) Der Vater hat das Recht , das Kind an jedem zweiten und vierten Samstag eines Monats, beginnend mit dem XX.09.2010, in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sehen. Der Umgang zu a) entfällt damit.
c) Fällt der Umgang wegen einer anerkannten Verhinderung des Kindes oder wegen Verhinderung der Aufsichtsperson aus, ist er am darauf folgenden Freitag bezüglich der Regelung zu a) oder am darauf folgenden Samstag bezüglich der Regelung zu b) nachzuholen, ohne den bisherigen Turnus zu verändern.

2)

a) Der Mutter wird für den Zeitraum von jeweils einer Stunde vor und bis jeweils eine Stunde nach den unter Ziffer 1a) bis 1c) aufgeführten Umgangszeiten die elterliche Sorge für das Kind JUNIOR gemäß § 1666 Abs. 1 BGB insoweit entzogen, als Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung des Umgangs erforderlich sind. Es wird insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
b) Zum Ergänzungspfleger wird bestellt das Jugendamt des Landkreises Bernau, xx,xx.xxxx, mit dem Aufgabenkreis, den Umgang zwischen Vater und Sohn gemäß Ziffer 1a) bis 1c) vorzubereiten und zu vermitteln, gemäß Ziffer 1a) zusätzlich zu begleiten.

3) Die Mutter ist verpflichtet, das Kind an den unter 1a) bis 1c) bestimmten Zeiten pünktlich zur Abholung an ihrer Wohnung bereitzuhalten. Sie ist verpflichtet, das Kind an den Ergänzungspfleger oder den durch ihn bestimmten fachkundigen Dritten herauszugeben. Eine Verhinderung der Herausgabe aus wichtigem Grund hat die Mutter rechtzeitig mitzuteilen, zu begründen und zu belegen. Der Ergänzungspfleger bzw. der durch ihn beauftragte fachkundige Dritte entscheidet in eigener Verantwortung, ob er die Verhinderung anerkennt.

4) Der Vater ist verpflichtet, zu dem mit dem Ergänzungspfleger bzw. dem durch ihn bestimmten fachkundigen Dritten abgestimmten Terminen und Orten zu erscheinen und bis zum Ende der festgelegten Zeiten den Umgang wahrzunehmen.

5) Für den Fall, dass die Mutter ihrer Verpflichtung gemäß Ziffer 3) nicht nachkommt, wird ein Zwangsgeld bzw. nach FamFG ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 2.000,00 € für jeden einzelnen Fall der Festsetzung angedroht. Für den Fall, dass die Mutter ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes nicht nachkommt, wird ihr Zwangshaft bzw. Ordnungshaft nach FamFG angedroht.

6) Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

7) Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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…erlässt das Amtsgericht Neumarkt u.d. OPf. durch die Richterin am Amtsgericht Gebauer am 23.09.2009 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes Endurteil
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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1. Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 20.03.2001, AZ: 66 F 144/00 folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:
a) an den Kläger zu 1), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den Zeitraum vom 15.05.2007 bis 31.07.2007 einen rückständigen Unterhalt in Höhe von 308,13 €, davon ein Betrag von 165,15 € (66,06 E x 2,5) an die ARGE Krefeld
b) an den Kläger zu 1), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 123,25 € (180,00 € – gezahlter 56,75 €), davon 66,06 € an die ARGE Krefeld
c) an den Kläger zu 1), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, ab 01.01.2008 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in HÖhe von 180,00 €, jeweils zum 3. eines jeden Monats im voraus, abzüglich monatalich gezahlter 56,75 €.
d) an die Klägerin zu 2), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den Zeitraum vom 15.05.2007 bis 31.07.2007 einen rückständigen Unterhalt in Höhe von 308,13 €, davon ein Betrag von 165,15 € (66,06 € x 2,5) an die ARGE Krefeld
e) an die Klägerin zu 2), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 123,25 € (180,00 € – gezahlter 56,75 €), davon 66,06 € an die ARGE Krefeld
f) an die Klägerin zu 2), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, ab 01.01.2008 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 180,00 €, jeweils zum 3. eines jeden Monats im voraus, abzüglich monatlich gezahlter 56,75 €.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen zu 71 % der Beklagte und zu 29 % die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger in entsprechender Höhe Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistung kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

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Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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1) Der Mutter wird ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 € angedroht.

2) Die Kosten des Zwangsgeldandrohungsverfahrens trägt die Mutter.

3) Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

4) Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
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Dem Vater wird das alleinige Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes für den am …2004 geborenen S. übertragen.

Der weitergehende Antrag des Vaters wird zurückgewiesen.

Die Anträge der Mutter werden zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird festgesetzt auf 3.000 Euro.

Die gerichtlichen Verfahrenskosten tragen Vater und Mutter je zur Hälfte.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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1. Das Sorgerecht über die Kinder der Parteien K, geb. am ##.##.1998 und M, geb. am ##.##.2001 wird auf den Kindesvater übertragen.

2. Der Kindesmutter wird ein Umgangsrecht 14-tägig von freitags nach Schulschluss bis zum darauffolgenden Sonntag, 17.00 h eingeräumt, beginnend mit Freitag, 28.11.2008.

Darüber hinaus wird der Kindesmutter ein Umgangsrecht vom 26.12.2008, 10.00 h bis zum 29.12.2008, 18.00 h eingeräumt.

Die Kindesmutter wird die Kinder freitags an der Schule abholen und sonntags zur Wohnung des Kindesvaters zurückbringen. Der Kindesvater ist verpflichtet, den Kindern zu den Umgangskontakten die Krankenversicherungskarten mitzugeben.

3. Den Parteien wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Zwangs-geldes von bis zu 1.500,00 Euro angedroht.

4. Die Gerichtskosten tragen die Parteien zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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In der Familiensache

gegen

hat das Amtsgericht – Familiengericht Hamm am 08. August 2008 auf die mündliche Verhandlung vom 30.07.08 durch die Richterin am Amtsgericht Longerich für Recht erkannt:

Das Urteil des Familiengerichts des Amtsgerichts Hamm vom 07.07.04 Aktenzeichen 33 F 124/02 wird für die Zeit ab Februar 2009 dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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1. In Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom2003 – - wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte anstelle einer nachehelicher Unterhaltsverpflichtung von monatlich 2.700,00 EUR mit Wirkung vom 1.1.2008 einen Elementarunterhalt von 565,00 EUR sowie einen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 127,05 EUR bis zum 31.12.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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