1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind der Beteiligten wird dem Antragsteller übertragen.
2. Die Gerichtskosten und gerichtlichen Auslagen haben die beteiligten Eltern jeweils zur Hälfte zu tragen. Zwischen den verfahrensbeteiligten Eltern werden außergerichtlich entstandene Kosten nicht erstattet. Das verfahrensbeteiligte minderjährige Kind hat Kosten des Verfahrens nicht zu tragen.
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…erlässt das Amtsgericht Neumarkt u.d. OPf. durch die Richterin am Amtsgericht Gebauer am 23.09.2009 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes Endurteil
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1. Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 20.03.2001, AZ: 66 F 144/00 folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:
a) an den Kläger zu 1), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den Zeitraum vom 15.05.2007 bis 31.07.2007 einen rückständigen Unterhalt in Höhe von 308,13 €, davon ein Betrag von 165,15 € (66,06 E x 2,5) an die ARGE Krefeld
b) an den Kläger zu 1), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 123,25 € (180,00 € – gezahlter 56,75 €), davon 66,06 € an die ARGE Krefeld
c) an den Kläger zu 1), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, ab 01.01.2008 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in HÖhe von 180,00 €, jeweils zum 3. eines jeden Monats im voraus, abzüglich monatalich gezahlter 56,75 €.
d) an die Klägerin zu 2), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den Zeitraum vom 15.05.2007 bis 31.07.2007 einen rückständigen Unterhalt in Höhe von 308,13 €, davon ein Betrag von 165,15 € (66,06 € x 2,5) an die ARGE Krefeld
e) an die Klägerin zu 2), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 123,25 € (180,00 € – gezahlter 56,75 €), davon 66,06 € an die ARGE Krefeld
f) an die Klägerin zu 2), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, ab 01.01.2008 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 180,00 €, jeweils zum 3. eines jeden Monats im voraus, abzüglich monatlich gezahlter 56,75 €.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen zu 71 % der Beklagte und zu 29 % die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger in entsprechender Höhe Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistung kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.
Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Dem Vater wird das alleinige Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes für den am …2004 geborenen S. übertragen.
Der weitergehende Antrag des Vaters wird zurückgewiesen.
Die Anträge der Mutter werden zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird festgesetzt auf 3.000 Euro.
Die gerichtlichen Verfahrenskosten tragen Vater und Mutter je zur Hälfte.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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1. Das Sorgerecht über die Kinder der Parteien K, geb. am ##.##.1998 und M, geb. am ##.##.2001 wird auf den Kindesvater übertragen.
2. Der Kindesmutter wird ein Umgangsrecht 14-tägig von freitags nach Schulschluss bis zum darauffolgenden Sonntag, 17.00 h eingeräumt, beginnend mit Freitag, 28.11.2008.
Darüber hinaus wird der Kindesmutter ein Umgangsrecht vom 26.12.2008, 10.00 h bis zum 29.12.2008, 18.00 h eingeräumt.
Die Kindesmutter wird die Kinder freitags an der Schule abholen und sonntags zur Wohnung des Kindesvaters zurückbringen. Der Kindesvater ist verpflichtet, den Kindern zu den Umgangskontakten die Krankenversicherungskarten mitzugeben.
3. Den Parteien wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Zwangs-geldes von bis zu 1.500,00 Euro angedroht.
4. Die Gerichtskosten tragen die Parteien zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
In der Familiensache
gegen
hat das Amtsgericht – Familiengericht Hamm am 08. August 2008 auf die mündliche Verhandlung vom 30.07.08 durch die Richterin am Amtsgericht Longerich für Recht erkannt:
Das Urteil des Familiengerichts des Amtsgerichts Hamm vom 07.07.04 Aktenzeichen 33 F 124/02 wird für die Zeit ab Februar 2009 dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1. In Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom2003 – - wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte anstelle einer nachehelicher Unterhaltsverpflichtung von monatlich 2.700,00 EUR mit Wirkung vom 1.1.2008 einen Elementarunterhalt von 565,00 EUR sowie einen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 127,05 EUR bis zum 31.12.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.