Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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  1. Das Aufenthaltbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind B., geb. am xx.xx.2006, wird dem Kindesvater übertragen
  2. B. verbringt jedes zweite Wochenende in der Zeit von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr bei der Kindesmutter.Die Kindesmutter hat B. pünktlich freitags um 15:00 bei dem Kindesvater abzuholen; Der Kindesvater hat B. pünktlich zur Abholung bereitzuhalten.

    Die Kindesmutter hat B. sonntags pünktlich um 18:00 Uhr dem Kindesvater wieder zu übergeben.

    Des weiteren verbringt B. die unterrichts- und seminarfreie Zeit während des Referendariats der Kindesmutter bei dieser mit Ausnahme der jeweiols letzten Woche. Für den Fall, dass die Kindesmutter eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, verbringt B. die gesamte Urlaubszeit bei dieser.

  3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des einstweiligen Anordnungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  4. Der Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren wird endgültig festgesetzt auf 6.000,00 €.

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1) Der Antragssteller hat das Recht zum Umgang mit dem Kind XX XX, geboren am XX.10.2005, wie folgt:

* ab Mai 2008 zweimal monatlich für die Dauer von zwei Stunden.

2) Das zuständige Jugendamt des Landkreises XX ist berechtigt, den Umgangstermin festzulegen. Es soll den Termin zunächst in Abstimmung mit den Eltern innerhalb des nach Ziffer 1) gegebenen Zeitraums abstimmen. Kommt einen Abstimmung mit der Antragsgegnerin nicht zustande, ist das Jugendamt zur eigenständigen Festlegung des Umgangstermins berechtigt und verpflichtet.
3) Der Umgang soll als betreuter Umgang in Anwesenheit eines vom Jugendamt zu bestimmenden sach- und fachkundigen Dritten stattfinden.
4) Der Vater ist verpflichtet, zu den mit dem Jugendamt abgestimmten oder ggf. vom Jugendamt festgelegten Terminen zu erscheinen und bis zum Ende der festgelegten Zeit den Umgang mit seinem Sohn wahrzunehmen.
5) Die Mutter ist verpflichtet, zu den mit dem Jugendamt abgestimmten oder ggf. vom Jugendamt festgelegten Terminen mit dem Kind zu erscheinen und den Hinweisen des den Umgang begleitenden Fachpersonals zur Ausgestaltung des Umgangs Folge zu leisten.
6) Ab 01.08.2008 hat der Vater das Recht zum Umgang mit dem oben genannten Kind wie folgt:

*jeden zweiten und vierten Samstag eines jeden Monats in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

7) Der Vater ist verpflichtet, das Kind zu den genannten Zeiten in der Wohnung der Mutter abzuholen und zu den genannten Zeiten in der Wohnung der Mutter zurückzubringen. Die Mutter ist verpflichtet, das Kind zu den genannten Zeiten zur Abholung bereitzuhalten und zu den genannten Zeiten wieder entgegenzunehmen.
8) Fällt der Umgang auf einen Feiertag, entfällt der Umgang, ebenso, wenn das Kind am Umgangstag erkrankt ist. Im letzteren Fall findet der Umgang ersatzweise an den für den eigentlichen Umgangstag folgenden Samstag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt unter Beibehaltung des üblichen Rhythmus.
9) Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
10) Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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