Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG München – Stand 01.01.2020

Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Schleswig – Stand 01.01.2020

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts dienen nur als Hilfsmittel zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts. Sie beruhen auf Erfahrungswerten, gewonnen aus typischen Sachverhalten, und sollen zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts beitragen. Sie haben keine bindende Wirkung und können eine auf den Einzelfall bezogene Gesamtschau nicht ersetzen.

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Stuttgart – Stand 01.01.2020

Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.

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OLG Dresden: Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

Zur Frage, ob bei der Beurteilung der Verfahrensdauer als unangemessen im Sinne von § 198 Absatz 1 GVG ein vorgeschaltetes Verfahrenskostenhilfe- und das anschließende Hauptsacheverfahren als Einheit anzusehen sind

Es ist Aufgabe des Gerichts, durch organisatorische Maßnahmen eine rechtzeitige Kenntnisnahmemöglichkeit von Missständen sicherzustellen, die Schadenersatzansprüche auszulösen geeignet sind. Den Geschädigten trifft deshalb kein Mitverschulden an einer unangemessen langen Verfahrensdauer, weil er über Sachstandsanfragen und Verzögerungsrügen hinaus nicht auch Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben oder einen Befangenheitsantrag gestellt hat.

In einem familiengerichtlichen Verfahren, in dem ein minderjähriges Kind seinen Vater auf Unterhalt in Anspruch nimmt, ist ein einfaches Bestreiten einer nervlichen Belastung infolge der überlangen Verfahrensdauer auch dann nicht geeignet, die Vermutung eines immateriellen Nachteils zu erschüttern, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrensgegenstandes zuletzt relativ gering war.

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OLG Frankfurt: Unterhaltspflicht während des freiwilligen sozialen Jahres

  1. Zur Unterhaltspflicht während des freiwilligen sozialen Jahres des Kindes
  2. Kein Fortfall der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei guten Einkommensverhältnissen des betreuenden Elternteils, wenn dieser für ein weiteres gemeinsames, nicht privilegiertes volljähriges Kind aufkommt.

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OLG Celle: Schadensersatzanspruch des Kindes wegen Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 10. März 2017 verkündeten Beschluss wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der am 10. März 2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Geestland in Ziffer 1 und 2 der Beschlussformel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. der Antragsgegner wird verpflichtet,

a) an die Antragstellerin 60.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2016 sowie weitere Zinsen in Höhe von 2 % seit dem 4. Januar 2005 bis zum 23. Januar 2016 zu zahlen,

b) an die Antragstellerin 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2016 zu zahlen,

c) an die Antragstellerin 1.652,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2016 zu zahlen,

d) Auskunft über seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse durch die Vorlage seines Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015 und der Jahresverdienstbescheinigung 2016 zu erteilen.

2. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Forderung zu Ziffer 1a) um eine Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung handelt.

III. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner.

IV. Die Entscheidung ist sofort wirksam.

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OLG Dresden: Kein Umgangsrecht der Geschwister nach Adoption

  1. Die Beschwerden des Betroffenen zu 1. sowie der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Meißen vom 27.04.2011 werden zurückgewiesen.
  2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
  3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
  4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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OLG Oldenburg: Wegfall Trennungunterhalt bei neuer Partnerschaft nach einem Jahr

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nordhorn vom 20. September 2011 teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin trennungsbedingten Ehegattenunterhalt für den Monat Dezember 2010 in Höhe von 1.090,00 € und für die Monate Januar 2011 bis einschließlich September 2011 in Höhe von monatlich 1.025,00 € zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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OLG Celle: Nicht-Leistungsfähigkeit im Vereinfachten Verfahren

  1. Erklärt der im Rahmen des „Vereinfachten Verfahrens“ in Anspruch genommene Elternteil ausdrücklich, ´Unterhalt nicht entrichten´ zu können, steht einer Zulässigkeit der Einwendung ´G´ (Einwand fehlender Leistungsfähigkeit) im Vordruck ´Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt´ nicht entgegen, daß im dritten Abschnitt des Vordruckes nicht ausdrücklich eingetragen ist, zur Leistung von Unterhalt in Höhe von ´0 €´ bereit zu sein.
  2. Die Einwendung ´G´ (Einwand fehlender Leistungsfähigkeit) im Vordruck ´Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt´ ist dagegen unzulässig, wenn der in Anspruch genommene Elternteil den zweiten Abschnitt des Vordruckes über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig oder offenkundig unzutreffend ausfüllt und nicht die jeweils im Vordruck ausdrücklich geforderten Unterlagen beifügt.

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